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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden (§ 4 Abs. 4 StAG)

Ein Vater hält seinen Sohn in seine Arme vor hellem Hintergrund

Vater mit Kind auf dem Arm, © Colourbox

Artikel

Ist ein Deutscher/eine Deutsche nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren und bekommt wiederum selbst im Ausland ein Kind, erwirbt das Kind nur unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit.

Im Staatsangehörigkeitsgesetz gibt es eine Regelung, nach der Kinder von Deutschen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben (§ 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz), wenn alle folgenden Voraussetzungen gesammelt vorliegen:

  • die Eltern des Kindes sind deutsche Staatsangehörige und wurden beide nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren oder nur ein Elternteil des Kindes ist deutsch und wurde nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren

    und
  • die deutschen Eltern/der deutsche Elternteil hat zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland

    und
  • das Kind erwirbt durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit

Damit Kinder, auf die das alles zutrifft, dennoch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister gestellt werden.

Das Kind erwirbt damit rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Beispielfall:

Eine Deutsche, die im Jahr 2000 während eines berufsbedingten Auslandsaufenthalts ihrer Eltern in Spanien geboren wurde, lebt mit ihrem US-amerikanischen Ehemann in den USA. Dort kommt 2023 ihr Sohn zur Welt und erwirbt automatisch die US-amerikanische Staatsangehörigkeit.

Damit das Kind auch die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, müssen die Eltern beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres nach der Geburt einen Antrag auf Beurkundung der Geburt ihres Kindes stellen. Wenn der Antrag fristgerecht und vollständig gestellt wird, kann dem Kind auf Antrag ein deutscher Pass ausgestellt werden.

Weitere Informationen finden Sie hier. Zu den Informationen zur Geburtsanzeige geht es hier. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Konsularabteilung.

Weitere Informationen

Für im Ausland geborene Kinder deutscher Staatsangehörigkeit können Sie als Eltern deutsche Geburtsurkunden beantragen.

Nachbeurkundung der Geburt eines Kindes im Ausland

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