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Zoll

Zollabzeichen auf einer grünen Jacke

Deutsches Zollabzeichen, © Bundeszollverwaltung

Artikel

Einfuhr nach und Ausfuhr aus Deutschland

Anzeigepflicht für Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel bei Einreisen in die EU, bei Ausreisen aus der EU und bei Reisen innerhalb der EU

Jede Person, die mit Barmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus einem Land, das kein Mitglied der Europäischen Union (EU) ist, nach Deutschland einreist oder aus Deutschland in ein solches Land ausreist, muss diesen Betrag bei der Ein- oder Ausreise unaufgefordert bei der zuständigen deutschen Zollstelle schriftlich anmelden. Die Kontrolleinheiten des Zolls kontrollieren an den Grenzen und im Landesinneren die Einhaltung der Anmeldepflicht. Bei Nicht- oder Falschanmeldung der mitgeführten Barmittel droht eine empfindliche Geldbuße.

Auch bei der Einreise in andere EU-Mitgliedstaaten und bei der Ausreise aus der EU sind Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr bzw. bei anderen Währungen die entsprechenden Gegenwerte bei der zuständigen nationalen Behörde, in der Regel der Zollbehörde, schriftlich von sich aus anzumelden.

Jede Person, die mit Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus einem Mitgliedstaat der EU nach Deutschland einreist oder aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der EU ausreist, muss diesen Betrag bei der Ein- oder Ausreise auf Befragen des Kontrollbeamten oder der Kontrollbeamtin mündlich anzeigen. Bei Nicht- oder Falschanzeige des mitgeführten Bargelds und der gleichgestellten Zahlungsmittel droht eine empfindliche Geldbuße.


Weitere wichtige Informationen über die Einfuhr von Waren nach Deutschland sowie die Ausfuhr aus Deutschland finden Sie auf der Webseite des deutschen Zoll sowie hier.


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