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Nachbeurkundung der Geburt eines Kindes im Ausland

Geburtsanzeige

Geburtsanzeige, © colourbox

11.05.2022 - Artikel

Für im Ausland geborene Kinder deutscher Staatsangehörigkeit können Sie als Eltern deutsche Geburtsurkunden beantragen.

1. Notwendigkeit einer Geburtsanzeige


Für im Ausland geborene Kinder deutscher Staatsangehörigkeit können Sie als Eltern deutsche Geburtsurkunden beantragen.
Es besteht grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht zur Eintragung einer im Ausland erfolgten Geburt eines Deutschen im deutschen Geburtenregister. Eine offiziell ausgestellte ausländische Geburtsurkunde, ggf. mit Legalisation oder Apostille, kann ebenfalls als Nachweis der Geburt dienen. Allen im Ausland geborenen Deutschen ist der Antrag auf Beurkundung der Geburt (Geburtsanzeige) dennoch immer zu empfehlen.

2. Wann muss ich für das Kind eine Namenserklärung abgeben?


Ausländische Geburtsurkunden können Eintragungen zum Namen oder Elternschaft enthalten, die das deutsche Recht nicht erlaubt oder abweichend bewertet. Im Zweifelsfall kann nur die Beurkundung der Geburt in Deutschland eine abschließende Klärung der Namens- oder Abstammungsfrage herbeiführen. Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Beurkundung muss deshalb unter Umständen auch eine Namenserklärung abgegeben werden.

Wenn die Eltern zur Geburt des Kindes miteinander verheiratet waren und einen gemeinsamen Ehenamen führen, erhält das Kind automatisch den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. In diesem Fall ist keine Namenserklärung notwendig.

Wenn die Eltern miteinander verheiratet sind, aber keinen gemeinsamen Ehenamen führen, müssen Sie den Geburtsnamen des Kindes erst in einer Namenserklärung bestimmen. Davor führt das Kind keinen Namen und es kann z.B. kein Pass ausgestellt werden.

Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält das Kind automatisch den Familiennamen der Mutter.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Situation auf Sie zutrifft, wenden Sie sich gern an die Konsularabteilung.

3. Welche Unterlagen benötige ich?


Zur Geburtsanzeige werden in der Regel folgende Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopie benötigt:

  • Ausgefülltes Antragsformular zur Geburtsanzeige
  • Moldauische Geburtsurkunde
  • gültige Reisepässe beider Elternteile
  • Geburtsurkunden beider Elternteile
  • sofern verheiratet: Heiratsurkunde der Eltern des Kindes
  • sofern nicht verheiratet: Nachweis der Vaterschaftsanerkennung und ggf. Zustimmung der Mutter
  • sofern ein Elternteil in Deutschland eingebürgert wurde: deutsche Einbürgerungsurkunde
  • sofern der deutsche Elternteil in einem anderen Staat eingebürgert wurde-Einbürgerungsurkunde, sowie die deutsche Beibehaltungsgenehmigung
  • sofern es sich nicht um das erste gemeinsame Kind handelt: Geburtsurkunden der älteren gemeinsamen Kinder (Kopie ausreichend)
  • sofern die Eltern nicht in Deutschland gemeldet sind: Abmeldebescheinigung des letzten deutschen Wohnortes (Kopie ausreichend)

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.

Alle nicht deutsch- oder englischsprachigen Dokumente, mit Ausnahme der Reisepässe, müssen ins Deutsche übersetzt werden. Mehrsprachige („internationale“) Personenstandurkunden, die nach dem Muster des Übereinkommens der Internationalen Kommission für Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) ausgestellt wurden, bedürfen grundsätzlich keiner Legalisation. Sie werden in der Regel ohne jegliches Formerfordernis anerkannt und bedürfen auch nicht der Übersetzung. Bei anderen Urkunden ist es je nach Ausstellungsland zu prüfen, ob eine Legalisation oder Apostille benötigt werden könnte.

4. Wie beantrage ich die Nachbeurkundung der Geburt?


Der Antrag kann direkt bei dem zuständigen Standesamt in Deutschland oder über die Botschaft gestellt werden. Die Botschaft leitet Ihren Antrag anschließend an das für die Bearbeitung zuständige deutsche Standesamt weiter.
Eine gemeinsame Antragstellung beider Eltern ist nur dann zwingend erforderlich, wenn eine Erklärung zur Namensführung des Kindes abgegeben werden soll.
Zur Geburtsanzeige ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich. Bitte schreiben Sie uns dazu eine E-Mail und schildern Sie Ihren Fall. Bitte geben Sie auch eine Telefonnummer für eventuelle Rückfragen an. Gern können Sie auch das ausgefüllte Antragsformular und Scans der Unterlagen zu einer Vorprüfung zusenden.


Bitte beachten Sie!

  • Die Beurkundung der Geburt sowie die Ausstellung der Geburtsurkunden erfolgt beim Standesamt des deutschen Meldewohnsitzes des Kindes oder der Eltern/eines Elternteils. Sofern kein deutscher Meldewohnsitz mehr besteht, erfolgt die Beurkundung der Geburt beim Standesamt des letzten deutschen Wohnsitzes des Kindes oder der Eltern/des Elternteils (bitte eine Abmeldebescheinigung vorlegen). Falls noch nie ein deutscher Wohnsitz des Kindes oder der Eltern in Deutschland bestand, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
  • Die Botschaft leitet lediglich die Geburtsanzeige an das zuständige Standesamt weiter. Erfahrungsgemäß liegt die Bearbeitungsdauer insbesondere beim Standesamt I in Berlin bei mehreren Monaten bis zu über einem Jahr.
  • Unabhängig von den Gebühren der Botschaft erheben die deutschen Standesämter für die Beurkundung und Ausstellung von Urkunden eigene Gebühren, die direkt an das Standesamt zu entrichten sind. Das Standesamt informiert Sie nach Eingang Ihres Antrags über Höhe und Zahlungsweise der Gebühren.
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