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Häufige Fragen über Schengenvisafreiheit für moldauische Staatsangehörige

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Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen über die am 28. April 2014 in Kraft getretene Schengenvisafreiheit für moldauische Staatsangehörige.


Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen über die am 28. April 2014 in Kraft getretene Schengenvisafreiheit für moldauische Staatsangehörige.

Welche Dokumente werden für visafreie Reisen in den Schengenraum benötigt?

Ein biometrischer Reisepass der Republik Moldau, der noch mind. drei Monate nach Ende der Reise gültig ist, noch mindestens zwei leere Seiten aufweist und nicht älter als 10 Jahre ist.

Biometrische Pässe erkennen Sie an diesem Logo:

Chip Biometrischer Reisepass
Chip Biometrischer Reisepass © Auswärtiges Amt






Kann ein moldauischer Staatsangehöriger mehr als einmal innerhalb von 90 Tagen in jeder Periode von 180 Tagen in den Schengenraum einreisen?

Ja.

Allerdings muss die Aufenthaltsdauer sorgfältig berechnet werden, damit die
Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb jeden 180-Tage-Zeitraums nicht überschritten wird. Die Dauer des erlaubten Aufenthaltes im Schengengebiet kann durch einen „Rechner“ ermittelt werden.

Das Benutzerhandbuch für diesen Rechner ist unter diesem Link zu finden.

Mithilfe des Rechners („planning“ mode) – durch Eingabe voriger Ein- und Ausreisedaten im Schengenraum – kann die tagesaktuell noch erlaubte Gesamtaufenthaltsdauer festgestellt
werden.

Gilt die Visafreiheit für alle Passarten?

Die Visafreiheit gilt für alle biometrischen Pässe. Diplomatenpässe und biometrische Dienstpässe sind bereits durch Änderung des bilateralen Visaerleichterungsabkommens zwischen der Republik Moldau und der EU von der Visapflicht befreit.

Für welche Mitgliedsstaaten gilt die Visafreiheit?

Die Visafreiheit gilt für die Territorien aller EU-Mitgliedstaaten, außer dem Vereinigten
Königreich und Irland.

Die EU-Mitgliedstaaten, für die Visafreiheit gilt, sind:

  • Die EU Schengenstaaten: Portugal, Spanien, Frankreich, Deutschland, Belgien, Luxemburg, die Niederlande, Italien, Dänemark, Schweden, Finnland, Österreich, Griechenland, Polen, die Slowakei, Slowenien, Ungarn, die Tschechische Republik, Lettland, Litauen, Estland und Malta.
  • Die EU-Staaten, die noch nicht den vollen Schengenstatus haben (d. h. die noch nicht Teil des Schengengebietes ohne Innengrenzen sind): zur Zeit Zypern, Kroatien, Rumänien und Bulgarien.

Die Visafreiheit gilt auch in dem Schengenbereich assoziierten Staaten: Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.

Bedeutet Visafreiheit freie Einreise in das Schengengebiet?

Die Visafreiheit beinhaltet nicht das Recht grundsätzlicher freier Einreise und kurzzeitigen Aufenthalts. Die Visafreiheit berührt die anderen Voraussetzungen für Einreise und Kurzaufenthalt nicht. Die Mitgliedsstaaten haben das Recht, die Einreise und den Kurzaufenthalt in ihren Staatsgebieten zu verweigern, wenn eine oder mehrere der
Einreisevoraussetzungen nicht vorliegen.

Für einen Aufenthalt von nicht mehr als 90 Tagen in jedem Zeitraum von 180 Tagen gelten folgende Einreisevoraussetzungen für einen Drittstaatsangehörigen:

  • Er muss im Besitz gültiger, zum Grenzübertritt berechtigender Reisedokumente sein.
  • Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen.
  • Er darf nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
  • Er darf keine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, innere Sicherheit, öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines jeden Mitgliedstaates darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Einreiseverbot

Wenn eine der genannten Voraussetzungen nicht vorliegt und daraufhin die Einreise in einen der Mitgliedsstaaten verweigert wird, erhält der Staatsangehöriger des Drittstaates einen begründeten schriftlichen Bescheid auf einem Standardformular, der die genauen Einreiseverweigerungsgründe angibt. Der ausgefüllte Bescheid wird dem betroffenen Drittstaatsangehörigen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt.

Zurückgewiesene Personen haben das Recht auf Widerspruch. Die Inanspruchnahme des Widerspruchs richtet sich nach den nationalen Vorschriften der jeweiligen Mitgliedsstaaten. Eine ausführliche Rechtsbehelfsbelehrung mit Informationen der jeweils zuständigen Stellen für das Einlegen der Rechtsmittel wird dem Reisenden ausgehändigt.

Das Einlegen des Rechtsmittels hat keinen aufschiebenden Effekt für die Einreiseverweigerung.

Weitere Informationen über die Vorschriften über den grenzüberschreitenden Verkehr (Schengener Grenzkodex) finden Sie in der „Council Regulation 562/2006“ unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:105:0001:0032:EN:PDF

Welche Dokumente müssen an der Grenze vorgelegt werden?

An der Grenze können neben den Pässen folgende Unterlagen verlangt werden:

  • Flug- und Rückflugtickets bei Anschlussreisen
  • Finanzierungsnachweise (z.B. Bargeld, Reiseschecks, persönliche Kreditkarten, Stipendien sowie Garantie- und Einladungsschreiben)
  • Unterkunftsnachweise
  • Einladungsschreiben bei Besuchsreisen und Teilnahme an Konferenzen
  • Schulbescheinigungen bei Studienreisen
  • Kontaktdaten der Gastgeber
  • Eine Reisekrankenversicherung wird empfohlen.

Wieviel Geld braucht ein moldauischer Staatsangehöriger, um als Tourist ins Schengengebiet zu reisen?

Artikel 6 (4) des Schengener Grenzkodex lautet: „Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden.“

Es muss eine Bestätigung vorgelegt werden, dass der Drittstaatsangehörige ausreichende Mittel für die geplante Reisedauer und den geplanten Reisezweck, für seine Rückkehr in das Herkunftsland oder für den Transit in einen Drittstaat hat, oder dass er/sie die Mittel legal beschaffen kann. Um die Höhe der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts festzulegen, müssen die Richtbeträge eines jeden Schengenstaates in Betracht gezogen werden.

Als Finanzierungsnachweise gelten Bargeld, Reiseschecks, persönliche Kreditkarten, nach den nationalen Vorschriften vorgesehene Stipendienzusagen, Garantieschreiben und Einladungen von Gastgebern gemäß den nationalen Vorschriften. Sofern ein Drittstaatsangehörige bei einem Gastgeber wohnt, kann das auch als Beleg für ausreichende Finanzierungsmittel gelten.

Die Gültigkeit einer Kreditkarte kann durch Kontaktaufnahme mit der ausstellenden Gesellschaft oder durch andere an der Grenze vorhandene Kontrollmöglichkeiten (z. B. Wechselstuben) festgestellt werden.

Die Gültigkeit von Einladungen kann durch direkte Kontaktaufnahme mit den Einladern oder durch Bestätigung der Bonität der Einlader durch nationale Kontaktstellen am Wohnsitzes des Gastgebers in den Mitgliedsstaaten überprüft werden.

Ist eine Reisekrankenversicherung für die Einreise in den Schengenraum immer
notwendig?

Eine Reisekrankenversicherung ist nicht notwendig für visafrei reisende Drittstaatsangehörige. Trotzdem wird für den Schengenbereich der Abschluss einer Reisekrankenversicherung empfohlen.

Ist der Kauf eines Rückreisetickets vor dem Verlassen der Republik Moldau immer notwendig?

Bei Flug-, Zug- und Busreisen wird der Kauf eines Tickets für die Rückreise empfohlen. Es gibt aber keine Verpflichtung dazu.

Muss ein moldauischer Staatsangehöriger an der Grenzkontrolle genaue Auskünfte über den Gastgeber geben, wenn er einen Freund oder Verwandten im Schengenraum besuchen will?

Fragen zu Einzelheiten über den Gastgeber sind möglich. Es wird empfohlen, wenigstens die Adresse und eine Telefonnummer bereitzuhalten.

Brauchen moldauische Staatsangehörige für Kurzaufenthalte (Geschäftsreisen, Teilnahme an Treffen, Schulungen oder Ausstellungen) in einem anderen Schengenstaat ein Visum?

Nein.

Brauchen moldauische Staatsangehörige ein Visum für Studienzwecke, wenn sie für kurzzeitige Studienaufenthalte in den Schengenraum einreisen möchten?

Ein Visum zum Studium ist nur erforderlich, wenn die geplante Studiendauer 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen übersteigt. Für eine längere Studiendauer ist ein „nationales“ Visum erforderlich. Die Regelungen über „nationale“ Visa richten sich nach den nationalen Vorschriften der einzelnen Staaten. Es wird deshalb empfohlen, sich vor Studienantritt bei den Botschaften/Konsulaten der Zielländer zu erkundigen.

Werden alle beteiligten Behörden der Schengenmitgliedstaaten über diese Änderungen informiert?

Ja.

Gibt es nach Inkrafttreten der Visafreiheit Restriktionen bei Reisen von einem Schengenstaat in einen anderen?

Zwischen den Schengenstaaten gibt es keine Grenzkontrollen.

Grenzkontrollen gibt es zwischen den Schengenstaaten und Zypern, Kroatien, Bulgarien sowie Rumänien. Moldauische Staatsangehörige sind verpflichtet, ihre Reisepässe während der gesamten Aufenthaltsdauer mit sich zu führen, da gemäß nationalen Vorschriften der Aufenthaltsländer kurzfristige Kontrollen im Schengenbereich möglich sind.

Was kann passieren, wenn sich ein moldauischer Staatsangehöriger länger als 90 Tage (ohne Aufenthaltserlaubnis oder längerfristiges Visum) im Schengenraum aufhält oder dort ohne Arbeitserlaubnis arbeitet?

Ein moldauischer Staatsangehöriger, der sich im Schengenbereich (ohne Aufenthaltserlaubnis oder längerfristiges Visum) länger als 90 Tage aufhält, ist dort illegal. Ein illegaler Aufenthalt kann zu einer Wiedereinreisesperre in den Schengenraum führen.

Arbeitsaufnahme im Schengenraum ohne Arbeitserlaubnis ist ebenfalls illegal (auch wenn die 90 Tagesfrist nicht überschritten wird) und kann zu einer Wiedereinreisesperre in den Schengenraum führen.

Brauchen moldauische Staatsangehörige ein Visum, um in Deutschland eine „Ferienbeschäftigung“ auszuüben?

Studierende sowie Schülerinnen und Schüler ausländischer Hochschulen und Fachschulen, die einen biometrischen moldauischen Reisepass besitzen, benötigen für die Ausübung einer Ferienbeschäftigung, die bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten dauert und die von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt worden ist (§ 14 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung), kein Visum. Hinweise zur Ferienbeschäftigung finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit

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