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Eröffnung eines Sperrkontos in Deutschland für Studierende vor der Einreise
Mit einem Sperrkonto können Sie im Visumsantragsverfahren ausreichend finanzielle Mittel nachweisen.
Sie können selbst wählen, wo Sie Ihr Sperrkonto einrichten möchten. Wichtig ist, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Sperrkonto muss genügend Guthaben enthalten, um die für die Dauer des geplanten Aufenthalts in Deutschland anfallenden Kosten abzudecken, soweit nicht zusätzlich andere Finanzierungsnachweise im Visumverfahren vorgelegt werden. Dabei gelten gewisse Regelsätze, die sich an den Sätzen für deutsche Studierende orientieren. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der angenommene jährliche Regelbedarf, der bei Visumbeantragung auf das Sperrkonto eingezahlt sein muss 11.904 Euro.
- Das Konto darf dann nur das Abheben eines bestimmten Betrages pro Monat (für Studierende 992 Euro) zulassen.
Die neuen Sätze greifen im Visumverfahren für Studierende nach einem Übergangszeitraum ab dem 01.09.2024.
- Die Auflösung des Sperrkontos darf nur mit Zustimmung eines Sperrbegünstigten sein. Der Sperrbegünstigte ist entweder die Auslandsvertretung oder nach Einreise die zuständige Ausländerbehörde. Ein Sperrvermerk stellt daher nur sicher, dass immer ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen. Er berechtigt den Sperrbegünstigten nicht zum Zugriff auf das Sperrkonto.
In vielen Ländern gibt es Anbieter, die ein Sperrkonto anbieten. Daneben gibt es in Deutschland Banken, die spezielle Sperrkonten für Studierende/Sprachschülerinnen und Sprachschüler für an ihrem Sitz ansässige Bildungsinstitute anbieten.
Die bis Mitte 2022 eingestellte Liste der Anbieter, die nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes deutschlandweit Sperrkonten anboten, wird zurzeit anlässlich aktueller Ereignisse überprüft.
Bitte beachten Sie, dass die Nennung der Sperrkontoanbieter auf der Internetseite des Auswärtigen Amts keine Empfehlung darstellte. Es wurden dort lediglich die dem Auswärtigen Amt bekannten Dienstleister, die Sperrkonten anbieten, genannt. Das Auswärtige Amt und die Sperrkontoanbieter standen und stehen dabei zu keiner Zeit in einer geschäftlichen Beziehung.