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Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeitsausweis

Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net

Artikel

Zuständigkeiten

Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenden sich mit Fragen zur deutschen Staatsangehörigkeit bitte an die für ihren Wohnort zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde.

Für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, ist das Bundesverwaltungsamt in Köln die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde. Zur Beratung in staatsangehörigkeitsrechtlichen Angelegenheiten steht Ihnen auch die für Ihren Wohnort zuständige deutsche Auslandsvertretung zur Verfügung.

Nichterwerb bei Geburt im Ausland

Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren / seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben / hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben.

Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Bitte beachten Sie: Von dieser Regelung können alle Deutschen (Expats und Auswanderer) betroffen sein, die selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes.

Weitere Informationen finden Sie hier und auf der Webseite des Auswärtigen Amtes.

Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit

Sie benötigen einen Nachweis darüber, dass Sie deutscher Staatsangehöriger sind? In diesem Fall können Sie beim Bundesverwaltungsamt einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit stellen. Das Bundesverwaltungsamt prüft, wann und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und ob Sie die deutsche Staatsangehörigkeit eventuell wieder verloren haben. Kann die deutsche Staatsangehörigkeit festgestellt werden, wird Ihnen als Nachweis ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt.

Weitere Informationen zum Verfahren, das entsprechende Merkblatt und die Antragsformulare finden sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes.

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Es gilt weiterhin, dass deutsche Staatsangehörige grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, wenn sie ohne vorherige Genehmigung eine fremde Staatsangehörigkeit (außer EU-Staaten und Schweiz) auf eigenen Antrag hin erwerben.

Deutsche, die eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben, können jedoch seit dem 01.01.2000 unter erleichterten Voraussetzungen ihre deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten. Dabei sind nach § 25 Abs. 2 StAG bei der Entscheidung über eine Beibehaltungsgenehmigungöffentliche und private Belange abzuwägen. Bei Deutschen im Ausland ist insbesondere zu berücksichtigen, ob diese fortbestehende Bindungen an Deutschland haben. Diese Bindungen können etwa nahe Verwandte in Deutschland oder aber auch Eigentum etwa an Immobilien sein. Bitte beachten Sie, dass die Genehmigung über die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erhalten worden sein muss (physisch in den Händen halten, nicht nur genehmigt).

Seit dem 28.08.2007 verlieren Deutsche, die eine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EU oder der Schweiz erwerben, nicht mehr automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Hierzu bedarf es keiner Beibehaltungsgenehmigung.

Deutsche, die freiwillig ohne Zustimmung der zuständigen deutschen Behörde in den Dienst von Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines Staates eintreten, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, verlieren die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch kraft Gesetzes (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 StAG). Diese Regelung gilt seit dem 06.07.2011 nicht, wenn freiwilliger Dienst in den Streitkräften eines EU-Mitgliedsstaates, eines NATO-Mitgliedstaates, eines EFTA-Landes oder in Australien, Neuseeland, Israel oder der Republik Korea geleistet wird. Seit dem 09.08.2019 verliert ein Deutscher die Staatsangehörigkeit, wenn er sich an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland konkret beteiligt, es sei denn, er würde sonst staatenlos (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 StAG).

Personen im Ausland können sich über Regelungen bei den für ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung erkundigen. Die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde für deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland ist das Bundesverwaltungsamt in Köln.

Einbürgerung von NS-Verfolgten und deren Abkömmlingen

Durch das am 20.08.2021 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wird ein neuer gesetzlicher Anspruch auf Wiedereinbürgerung für Personen geschaffen, die aufgrund von NS-Verfolgungsmaßnahmen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder gar nicht erst erhalten haben, und die nicht bereits einen Anspruch nach Art. 116 Absatz 2 Grundgesetz besitzen (§ 15 StAG). Der Einbürgerungsanspruch gilt auch für alle Abkömmlinge der Betroffenen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Spätaussiedler

Seit Inkrafttreten des Aussiedleraufnahmegesetzes am 01. Juli 1990 müssen Aussiedler bzw. Spätaussiedler vor ihrer Ausreise nach Deutschland noch vom Herkunftsgebiet aus ein förmliches Aufnahmeverfahren beim Bundesverwaltungsamt durchführen. Detaillierte Informationen zum Verfahren finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes.

Entlassungsverfahren aus der moldauischen Staatsangehörigkeit

Besonderer Hinweis für moldauische Staatsangehörige mit ständigem Wohnsitz in Deutschland, die im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens (in die deutsche Staatsangehörigkeit) die Entlassung aus der moldauischen Staatsangehörigkeit beantragt haben und während des Entlassungsverfahrens eine Reise in die Republik Moldau planen

Fallkonstellation:

Sie sind moldauischer Staatsangehöriger mit langjährigem ständigen Wohnsitz in Deutschland und haben (in Deutschland) die deutsche Staatsangehörigkeit und in diesem Zusammenhang bei den zuständigen moldauischen Behörden die Entlassung aus der moldauischen Staatsangehörigkeit beantragt.

Von Reisen nach Moldau im Laufe des Entlassungsverfahrens rät die Botschaft aus folgendem Grund ab:

Sofern das Entlassungsverfahren während Ihrer Reise abgeschlossen und die Entlassung aus der moldauischen Staatsangehörigkeit wirksam wird, wird Ihnen Ihr moldauischer Reisepass bei Einreise (nach Grenzübertritt) oder bei Ausreise (vor Grenzübertritt) aus Moldau entzogen.

Das bedeutet, dass Sie sich ohne ein gültiges Grenzübertrittspapier (und ohne Staatsangehörigkeit) in der Republik Moldau aufhalten.

Es besteht in diesem Fall die Möglichkeit, beim moldauischen Büro für Migration und Asyl einen Pass für Staatenlose zu erhalten. Dieser Staatenlosenpass erlaubt Ihnen zusammen mit Ihrer deutschen Aufenthaltskarte die Ausreise aus der Republik Moldau und Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.



Weitere Informationen

Hat mein Kind mit der Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen? Welche Voraussetzungen muss ich für eine Einbürgerung erfüllen? Kann ich die deutsche Staatsangehörigkeit auch verlieren? Gibt es eine doppelte Staatsangehörigkeit?

Staatsangehörigkeitsrecht

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