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Nachweis einfacher Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug
Grundsätzliche Hinweise
Einfache Deutschkenntnisse sind Kenntnisse der deutschen Sprache auf der „Kompetenz-stufe A1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen“.
Sie müssen die Sprachkenntnisse vor der Einreise bei der Beantragung des Visums für den Ehegattennachzug oder zur Eheschließung mit anschließendem Daueraufenthalt in der deutschen Botschaft nachweisen.
Es werden folgende Zertifikate akzeptiert, bei denen das Prüfungsdatum nicht länger als ein Jahr zurückliegt:
- „Start Deutsch 1“ des Goethe-Instituts e.V.
- „Start Deutsch 1“ der telc GmbH
- „Grundstufe Deutsch 1“ des Österreichischen Sprachdiploms (ÖSD)
- TestDaF„ des TestDaF-Instituts e.V. (Institut der Fernuniversität Hagen und der Ruhr-Universität Bochum; Sprachprüfungsniveau erst ab Stufe “B2„ GER)
- “Zertifikat über Kenntnisse in modernen Fremdsprachen„ des ECL (Sprachprüfungs-niveau erst ab Stufe “A2„ GER)
Möglichkeiten Deutsch zu lernen
- Deutschlernen in der Republik Moldau
Goethe - Zentrum Chisinau
Str. Sfatul Țării 18,
MD - 2012 Chișinău
Tel./Fax: +373 22 237660
info@goethezentrum.md
https://goethezentrum.md/ - Sprachenlernen in Fernkursen des Goethe-Instituts oder via Internet
Einen vollständigen Übungssatz der Prüfung, mit dem Sie sich selbstständig auf den Sprachtest “Start Deutsch 1„ vorbereiten können, sowie Informationen zu Fernlernkursen finden Sie auf der Website des Goethe-Instituts. Dort gibt es auch noch weitere Aufgaben auf der Stufe A1. - Radiosendungen und Internetangebot der Deutschen Welle
Die Deutsche Welle bietet viele Möglichkeiten an, Deutsch zu lernen. Auf der Website finden Sie kostenlose Deutschkurse für Einsteiger und Fortgeschrittene in fast 30 Sprachen. Dort sind auch die Frequenzlisten der Radiosendungen im Ausland aufgeführt. Sie können z.B. auch den von der Deutschen Welle zusammen mit dem Goethe-Institut entwickelten Audiosprachkurs “Radio D„ nutzen. Zudem wird der Kurs in 16 Sprachen über DW Radio ausgestrahlt. Ein interaktiver Online-Sprachkurs zeigt außerdem in 30 Lektionen mit über 1000 interaktiven Übungen ein Bild des Lebens in Deutschland.
Ausnahmen
Von der Notwendigkeit des Nachweises von einfachen deutschen Sprachkenntnissen sieht das Gesetz Ausnahmen vor:
a) bei Offenkundigkeit der Deutschkenntnisse (=bei Antragstellung am Schalter eindeutig, ohne Zweifel erkennbare Deutschkenntnisse)
b) bei Hochschulabsolvent*innen mit positiver Erwerbs- und Integrationsprognose
c) wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt in Deutschland geplant ist
d) bei Wiedereinreise nach Deutschland, wenn der/die Antragsteller*in also bereits einmal in Deutschland mit einem dauerhaften Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz gelebt hat
e) wenn es ihm/ihr aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht möglich ist, eine Fremdsprache zu erlernen
a) wenn der in Deutschland lebende Ehegatte die Staatsangehörigkeit eines der in § 41 Aufenthaltsverordnung genannten Staaten besitzt, oder in Deutschland freizügigkeitsberechtigt ist, also Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU (außer Deutschland) oder der EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein oder der Schweiz ist,
b) bei Nachzug zu Fachkräften, Forschern und Selbständigen, wenn der Ehepartner im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist,
c) wenn der Stammberechtigten unmittelbar vor Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU im Besitz einer solchen o.g. Aufenthaltserlaubnis war,
d) bei Nachzug zu Schutzberechtigten, sofern die Ehe bereits bestand, als dieser seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegte.
Eine Ausnahme liegt zudem vor, wenn es dem Ehegatten aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen.
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Sprachkurse in dem entsprechenden Land dauerhaft nicht angeboten werden oder deren Besuch mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden ist und auch sonstige erfolgversprechende Alternativen (zum Beispiel über Bücher oder online) zum Spracherwerb und Nachweis desselben nicht bestehen.
Wenn Sie meinen, dass eine solche Ausnahme auf Sie zutrifft, müssen Sie das Vorliegen des jeweiligen Grundes für diese Ausnahme bei Antragstellung entsprechend nachweisen.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine der Ausnahmen auf Sie zutrifft, oder welche Nachweise erforderlich sind, können Sie diesbezüglich unter Schilderung der Umstände bei der Visastelle der Botschaft Chisinau nachfragen.
Sie finden zudem die wichtigsten Informationen für nachziehende Ehegatten und ihre Ehepartnerinnen und Ehepartner in Deutschland in diesem Faltblatt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF).